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28. Juli 2021

Finanzielle Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen

Die Landesregierungen in NRW und Rheinland-Pfalz stellen für die von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro pro Betrieb zur Verfügung, um die Räumung und Reinigung zu unterstützen.

Die Soforthilfe wird als Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen ausgezahlt. Anträge werden von den örtlich zuständigen Verwaltungen entgegengenommen. In NRW sind das die jeweiligen Städte/Gemeinden, in RLP die Kreise sowie der Stadt Trier. Die Soforthilfen werden ohne umfangreiche Prüfung gewährt.

Parallel arbeiten die Landesregierungen an einem Wiederaufbauprogramm für die Unternehmen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen. Der Bund hat hier Unterstützung zugesagt.

„Das Ausmaß an Zerstörung und Leid im Hochwassergebiet ist schrecklich. Wir haben Tote zu beklagen, viele Menschen haben ihr Zuhause in den Fluten verloren. Existentiell betroffen sind auch viele Unternehmen: Ladenlokale, Werkstätten, landwirtschaftliche Betriebsgüter – vieles ist zerstört. Deswegen hat die Landesregierung heute Soforthilfen für Unternehmen beschlossen“, sagte Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz Malu Dreyer nach der Ministerratssitzung. Ihr NRW-Amtskollege Armin Laschet betont: “Jetzt geht es darum, die größte Not zu lindern: unbürokratisch und schnell. Unser Soforthilfepaket steht. Die Hilfen können ab sofort beantragt werden. Die Auszahlungen können schnell erfolgen.”


Soforthilfe RLP

Die „Soforthilfe Unternehmen“ wird ohne umfangreiche Prüfung gewährt. Es genügt der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein Schaden in Höhe von mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist. Dies können Schäden an oder in einer von Wohnräumen getrennten Betriebsstätte (Miete oder Eigentum) sein, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 entstanden sind. Das betrifft auch Kosten, die für die Räumung und Reinigung der betroffenen Betriebsstätten, durch den kurzfristigen und/oder provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inkl. Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung entstehen. Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen sind gegenzurechnen. Deren Höhe kann vom Antragstellenden selbst eingeschätzt werden.

Die Betriebs- bzw. Produktionsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein. Verbundene Unternehmen sind einzeln antragsberechtigt. Die Bewilligung der Soforthilfe erfolgt auf Grundlage der so genannten De-minimis-Verordnung. Nach der De-minimis-Verordnung können einzelnen Unternehmen ohne Anmeldepflicht gegenüber der EU-Kommission innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 EUR gewährt werden. Ein geringerer Höchstbetrag gilt für Landwirtschaft bzw. Fischerei/ Aquakultur. Hier liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR bzw. 30.000 EUR. (Quelle WfG Vulkaneifel)

Kategorien:
Betriebe

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Autor(in): Heiko Jakobs
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