Im Zuge der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung ist es bundesweit zu Verunsicherungen bei Anbietenden von Ferienwohnungen gekommen. Der Deutsche Ferienhausverband stellt hierzu klar: Eine generelle Registrierungspflicht besteht nicht.
Eine Registrierung ist nur dann erforderlich, wenn die jeweilige Kommune ein entsprechendes Verfahren eingeführt hat. Verpflichtend ist ein solches Verfahren ausschließlich in Städten und Gemeinden mit bestehender Zweckentfremdungssatzung. Kommunen ohne entsprechende Regelung können eigenständig entscheiden, ob sie ein EU-konformes Registrierungsverfahren implementieren.
Für Destinationen und touristische Leistungsträger ergibt sich damit weiterhin ein differenziertes Bild auf kommunaler Ebene. Eine enge Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungen bleibt empfehlenswert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Informationsbedarfe frühzeitig zu adressieren.
Weiterführende Hinweise und Erläuterungen zur EU-Verordnung stellt der Deutsche Ferienhausverband auf seiner Internetseite bereit.
Quelle: Deutscher Ferienhausverband




