Mit Beginn des neuen Jahres treten für alle Betriebe, die Getränke oder Speisen zum „Außer-Haus-Verzehr“ verkaufen, neue Regelungen in Kraft. Unter bestimmten Bedingungen müssen Cafés, Imbisse, Restaurants, Tankstellen, Lebensmittelmärkte etc. ihrer Kundschaft zusätzlich zu den Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anbieten oder die von den Kunden mitgebrachten Behältnisse befüllen.
Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen müssen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff (oder mit einem Kunststoffanteil) eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-To-Go-Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial. Das regelt das Verpackungsgesetz.
Große Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Mehrwegverpackung im Betrieb vorzuhalten. Dazu zählen Betriebe, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter überschreiten oder/und die mehr als fünf Beschäftigte haben. Sie können zusätzlich freiwillig anbieten, Waren auf Wunsch der Kundschaft in mitgebrachte Behälter abzufüllen.
Betriebe müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern, Plakaten und Online. Sie müssen somit die Mehrwegvariante gut bewerben. „Die Mehrwegvariante darf der Einwegvariante gegenüber nicht schlechter dargestellt werden“, betont die Abfallberaterin. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien (Onlinekarte etc.) entsprechend zu geben. „Ebenfalls klar geregelt: Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.“ Allerdings dürfe auf Mehrwegverpackungen ein Pfand erhoben werden.
„Für kleine Betriebe gibt es eine Erleichterung“, erklärt Karen Beuke. „Kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern und maximal fünf Beschäftigten müssen dieser Angebotspflicht nicht nachkommen. Als Erleichterung muss der Kundschaft dann aber ermöglicht werden, die Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Gefäße zu befüllen“. Es bestehe dann die Pflicht, auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinzuweisen, dass Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abgefüllt werden können.
Die Abfallberatung des Kreises Euskirchen steht allen davon betroffenen Betrieben im Kreis Euskirchen gerne beratend zur Seite. Außerdem haben die Firmen die Möglichkeit, sich im Kreishaus geeignete Mehrwegverpackungen von drei verschiedenen Mehrwegpoolsystemen anzuschauen (VYTAL, RECUP und REBOWL sowie FairCup und FairBox). Dazu ist vorab eine Terminabsprache mit der Abfallberatung nötig. Eine Übersicht von weiteren Systemen ist hier zu finden: www.esseninmehrweg.de
Bei Fragen oder zwecks Beratungstermin kann man sich an die Abfallberatung unter Tel. 02251 / 15-530 oder per Mail unter abfallberatung@kreis-euskirchen.de wenden. Hier gibt’s weitere Infos zum Thema: www.kreis-euskirchen.de/umwelt/abfall/mehrweg-to-go.php
Bei Fragen zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältern, kann man sich an die Lebensmittelüberwachung des Kreises Euskirchen wenden: Veterinaeramt@kreis-euskirchen.de.
Wolfgang Andres
Pressesprecher der Kreisverwaltung Euskirchen
Stabsstelle 12 – Landratsbüro und Öffentlichkeitsarbeit
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen