15. November 2022
Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV jetzt möglich
Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
NEU: Seit 15. November 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).
Fristenübersicht
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I–III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
- Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I–III, November- und Dezemberhilfen
- Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
- Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
- Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
- Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
- Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.