Die meisten Corona-Regeln entfallen
Am 19. März ist die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen, doch die meisten Bundesländer haben die Übergangsfrist bis zum 2. April genutzt und die Schutzmaßnahmen verlängert. Seit dem 2. April entfallen die Corona-Regeln weitgehend, das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt in allen Bundesländern in Kraft:
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Wortlaut Infektionsschutzgesetz
Gültig seit dem 20. März 2022
Basisschutz
Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann aber bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse
Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.
Die Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz im Überblick…
Neu: Dreiunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (33. CoBeLVO) vom 1. April 2022 (gilt seit 3. April 2022)
Neu: Begründung zur 33. CoBeLVO vom 1. April 2022.
Für den Bereich der Eifel Tourismus GmbH haben wir als Service die jeweiligen Infoseiten der Kreisverwaltungen mit dem Stand der Inzidenzen und der damit verbundenen Auflagen und Maßnahmen zusammengestellt:
Beiträge im Zusammenhang der Corona-Pandemie in der Übersicht…
Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Stand: 04.04.2022, 8:00 Uhr
Schade das hier eine veraltete Verordnung für Rheinland-Pfalz gezeigt wird!!
wir haben ja schon die neunte Bekämpfungsverordnung vom 04.Juni !!
Sehr geehrte Frau Ibig,
vielen Dank für Ihren Hinweis: wir haben die 9. Verordnung für Rheinland-Pfalz gerade ergänzt und den Beitrag aktualisiert.
Die 8. Verordnung gilt bis 9. Juni – die 9. Verordnung (datiert auf den 4. Juni) greift ab dem 10. Juni.
Viele Grüße,
Stephan Kohler
Guten Tag,
ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie an den geeigneten Stellen und bei Gesprächen mit relevanten Entscheidern sowie der Presse auf den Umstand hinweisen könnten, dass alle Privatvermieter hinsichtlich der Novemberhilfe leer ausgehen. Ihnen wird die touristische Vermietung zwar ebenso versagt, wie allen anderen Beherbergungsbetrieben, Unterstützung erhalten sie jedoch nicht. Einer Studie zufolge werden mit touristischen Privatvermietungen ca. 5 Mrd€ generiert. Viele Privatvermieter betreiben das Geschäft ohne Gewerbeanmeldung zur Absicherung Ihrer Altersversorgung und versteuern regelgerecht unter V+V. Auch die Antragshürde, dass mindestes 51% der Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit stammen müssen, ist eher als Abwehrmechanismus zu sehen. Die Politik hat stets die Eigenvorsorge für das Alter propagiert. Jetzt läßt man diese Leute im Regen stehen.
Ein sehr guter Kommentar, der leider erwartungsgemäß zutrifft.
Unsere derzeitige Regierung ist in keinster Weise an einer funktionierenden Wirtschaft interessiert.
In Ihrer Orientierungshilfe Beherbergung steht, dass der Test nicht älter als 24 Std sein darf.
Nach Rücksprache mit der DEHOGA NRW gilt bei uns, dass der Test nicht älter als 48 Std sein darf!
Hallo Frau Bungard,
vielen Dank für Ihren Hinweis. In RLP gilt eine Gültigkeit von 24 Stunden in NRW von 48 Stunden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Kohler