In Rheinland-Pfalz tritt am 12. September eine neue Coronaschutz-Verordnung in Kraft. Darin setzt das Land künftig auf das „2G+“-System, das bedeutet, dass es mehr Beschränkungen für Nicht-Immunisierte gibt. Das „2G+“-System ermöglicht ein großes Stück Normalität für Geimpfte und Genesene. Die Landesregierung sieht keinen Lockdown mehr als Schutzmaßnahme vor: Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos sollen geöffnet bleiben. Stattdessen wird der Zutritt von nicht immunisierten Menschen bei steigender Inzidenz reduziert, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Außerdem wird ein neues Warnstufen-System eingeführt: Die Leitindikatoren setzen sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten.
Welche Warnstufen wann erreicht werden und welche Beschränkungen dann für nicht immunisierte Personen gelten, ist unter https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ nachzulesen.
Für Hotellerie und Gastronomie gelten dabei die folgenden Regeln:
Gastronomie:
Bei Zutrittsgewähr von Geimpften, Genesenen und nicht-immunisierten Personen gilt das Abstandsgebot, die Maskenpflicht bis zum Platz, die Kontakterfassungspflicht sowie die Testpflicht im Innenbereich.
Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht . Bei Warnstufe 2 und 3 reduziert sich die Zahl entsprechend. Die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben bestehen.
In der Außengastronomie gilt weiterhin, dass weder Test noch Impfnachweis erforderlich ist.
Beherbergung:
Für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – ist die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend dann alle 72 Stunden notwendig (hiervon ausgenommen sind Ferienwohnungen/-häuser sowie Campingplätze).
Für Diskotheken und Clubs sind keine gesonderten Regelungen in der Verordnung mehr vorgesehen. Es gelten insoweit die geltenden Regelungen für den Veranstaltungsbereich.
Veranstaltungen:
Bei Veranstaltungen gilt generell die Pflicht zur Kontakterfassung sowie Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Es gelten weiterhin je nach Wahl das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.
Sind auf einer Veranstaltung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Bei Warnstufe 2 und 3 reduziert sich die Zahl entsprechend. Die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben bestehen.
Quelle: Newsletter IHK Trier
In Nordrhein-Westfalen gilt nach wie vor die 3-G-Regel, die ab einer 7-Tage-Inzidenz ab 35 gilt. Wird dieser Wert überschritten, tritt die 3-G-Regel in Kraft. Die aktuelle Coronaschutzverordnung: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-09-01_coronaschvo_ab_02.09.2021_lesefassung.pdf