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22. April 2021

Bundestag beschließt bundesweite Corona-Notbremse

Gesetz enthält weitere verbindliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens

Der Bundestag hat der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt und damit die Einführung einer bundesweiten Corona-Notbremse beschlossen. Dadurch gelten nun in Städten und Kreisen, in denen an drei Tagen in Folge die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird, automatisch weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Der Bundesrat berät am Donnerstag über das Gesetz, allerdings ist es dort nicht zustimmungspflichtig. Am Samstag könnte das geänderte Gesetz bereits in Kraft treten.

Unter anderem bleiben Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken damit nun gesetzlich untersagt. Gastronomische Betriebe dürfen lediglich Abhol- und Lieferservices anbieten. Außerdem müssen betroffene Kommunen Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen. Ausnahmen, wie sie derzeit in Nordrhein-Westfalen bestehen und wonach Kommunen Menschen mit negativen Tests den Besuch erlauben dürfen, sind ausgeschlossen. Zoos und botanische Gärten sollen allerdings weiter öffnen dürfen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte vorliegen.

Weitere Einschränkungen betreffen den Einzelhandel: In Geschäften, die nicht zum erweiterten täglichen Bedarf gehören, ist bis zu einer Inzidenz von 150 bei Vorliegen eines negativen Tests Terminshopping möglich, liegt die Sieben-Tages-Inzidenz darüber, müssen die Geschäfte schließen. Arbeitnehmer, denen Homeoffice angeboten sind, sind verpflichtet, dieses auch anzunehmen, es sei denn, private Gründe sprechen dagegen.

Weitere Einschränkungen betreffen unter anderem private Kontakte, Schulen und Kitas. Außerdem gelten weitreichende Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Der Bund darf zudem darüber hinausgehende Maßnahmen per Rechtsverordnung erlassen, Bundestag und Bundesrat müssen dann jedoch zustimmen.

Das Gesetz soll so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – maximal jedoch bis Ende Juni.

Die Gesetzesänderung im Wortlaut: dip21.bundestag.de

Quelle: Tourismus NRW e.V.., Tonia Haag


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Autor(in): Stephan Kohler
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