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26. Januar 2021

IHK weist auf mögliche Erstattung der Rundfunkgebühren bei behördlich angeordneter Schließung des Unternehmens hin

Bei einer behördlich angeordneten Schließung des Unternehmens – so wie es derzeit coronabedingt für zahlreiche Betriebe der Fall ist – kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Auch die GEMA erstattet die Lizenzkosten für diesen Zeitraum.

Voraussetzung ist, dass der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt. Nicht erforderlich ist, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Stattdessen werden bei der Berechnung des Schließungszeitraums alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet – also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020.

Hier finden sie den Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte wegen behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie) direkt zum Download. Gerne hilft Ihnen IHK-Rechtsreferent Fernando Koch (koch@trier.ihk.de, 0651 9777-410) bei Fragen weiter.

Quelle: Newsletter IHK Trier


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Autor(in): Stephan Kohler
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