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24. Januar 2021

Eckdaten zur Überbrückungshilfe III

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert mit zwei weiteren Dokumenten über die Überbrückungshilfen III.

>>>>Term Sheet Überbrückungshilfen III

>>>>Anlage zum Term Sheet

ergänzend dazu ein vom BMWi veröffentlichtes Informationspapier mit Erläuterungen zu den Vereinfachungen und Erhöhungen der Überbrückungshilfen.

>>> Erläuterungen zu den Überbrückungshilfen

Auf der Website des BMWi sind Informationen zu den Beschlüssen abrufbar unter folgendem Link:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html


Nachfolgend noch eine zusammenfassende Darstellung des BMWi zu Ihrer Information:

“Das Wichtigste im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Neustarthilfe: Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.
  • Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen; die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, 20.01.2021)

Kategorien:
Betriebe · Infos Corona-Virus · Wirtschaft

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Autor(in): Stephan Kohler
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