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20. Januar 2021

Altmaier zur Einigung innerhalb der Bundesregierung über die Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Zur Einigung innerhalb der Bundesregierung über die Vereinfachung der Überbrückungshilfe III sagt Bundeswirtschaftsminister Altmaier:

„Ich freue mich sehr, dass eine Einigung innerhalb der Bundesregierung zur Überbrückungshilfe III erzielt werden konnte. Ich hatte hierzu in den vergangenen Tagen verschiedene Vorschläge vorgelegt und freue mich, dass schnell eine Einigung gelungen ist. Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen. Konkret ist es gelungen, die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen zu erhöhen. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum. Wichtig für den Einzelhandel ist die Anerkennung weiterer Kostenpositionen. So werden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Auch können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.”

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Weitere Details und Informationen über die Überbrückungshilfe III finden Sie hier.

Hier finden Sie die FAQs zu Beihilferegelungen (für alle Programme)

Quelle: Pressemeldung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Kategorien:
Betriebe · Infos Corona-Virus · Wirtschaft

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Autor(in): Stephan Kohler
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