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4. April 2022

Übersicht der aktuellen Regelungen in RLP und NRW

Die aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz:

Die meisten Corona-Regeln entfallen 

Am 19. März ist die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen, doch die meisten Bundesländer haben die Übergangsfrist bis zum 2. April genutzt und die Schutzmaßnahmen verlängert. Seit dem 2. April entfallen die Corona-Regeln weitgehend, das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt in allen Bundesländern in Kraft:

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Wortlaut Infektionsschutzgesetz

Gültig seit dem 20. März 2022

  • Das neue Konzept beruht auf 2 Säulen:
  • Ein Basisschutz zielt vor allem auf den Schutz vulnerabler Gruppen. Dazu gehören Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens, in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften  sowie im Öffentlichen Personennahverkehr. Auch umfasst der Basisschutz Testpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen.
  • Bundesweit bleiben Maskenpflichten im Luft- und Personenfernverkehr bestehen.
  • In Hotspots, also in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden. Das IfSG schreibt konkret benannte Gebiete vor, sogenannte Gebietskörperschaften. Bei einer flächendeckend bedrohlichen Infektionslage kann dies auch ein komplettes Bundesland sein.
  • Das IfSG wirkt präventiv: Hotspot-Regeln können beschlossen werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.
  • Die Schutzmaßnahmen laufen zum 23. September 2022 aus, können bis dahin aber der Lage erneut angepasst und dann verlängert werden.

Basisschutz

Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann aber bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium


Aktuelles von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen…

Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse

Aktuelle Corona-Schutzverordnung

Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.


Aktuelles von der Landesregierung Rheinland-Pfalz…

Die Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz im Überblick…

Dreiunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (33. CoBeLVO) vom 1. April 2022 (gilt seit dem 3. April 2022)

Neu: Dreiunddreißigste  Corona-Bekämpfungsverordnung (33. CoBeLVO) vom 1. April 2022 (gilt seit 3. April 2022)

Neu: Begründung zur 33. CoBeLVO vom 1. April 2022.

Quelle und weitere Informationen: Land Rheinland-Pfalz


Fragen und Antworten zu den verschiedenen Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe und der außerordentlichen Wirtschaftshilfe



Die Situation in den Landkreisen in der Eifel

Für den Bereich der Eifel Tourismus GmbH haben wir als Service die jeweiligen Infoseiten der Kreisverwaltungen mit dem Stand der Inzidenzen und der damit verbundenen Auflagen und Maßnahmen zusammengestellt:


Aktuelle Situationen der nationalen und internationalen Risikogebiete


Orientierungshilfe Schutz- und Hygienekonzepte – Hinweise der jeweiligen touristischen Dachverbände für


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Autor(in): Stephan Kohler
Kommunikation Wirtschaftsstandort Eifel - Qualitätsmanagement
www.standort-eifel.de · E-Mail: kohler@eifel.info · Telefon: 06551-96 56-33
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6 Kommentare

Kommentare




  1. Gundhild Ibig sagt:

    Schade das hier eine veraltete Verordnung für Rheinland-Pfalz gezeigt wird!!
    wir haben ja schon die neunte Bekämpfungsverordnung vom 04.Juni !!

    1. Sehr geehrte Frau Ibig,

      vielen Dank für Ihren Hinweis: wir haben die 9. Verordnung für Rheinland-Pfalz gerade ergänzt und den Beitrag aktualisiert.
      Die 8. Verordnung gilt bis 9. Juni – die 9. Verordnung (datiert auf den 4. Juni) greift ab dem 10. Juni.

      Viele Grüße,
      Stephan Kohler

  2. Guten Tag,

    ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie an den geeigneten Stellen und bei Gesprächen mit relevanten Entscheidern sowie der Presse auf den Umstand hinweisen könnten, dass alle Privatvermieter hinsichtlich der Novemberhilfe leer ausgehen. Ihnen wird die touristische Vermietung zwar ebenso versagt, wie allen anderen Beherbergungsbetrieben, Unterstützung erhalten sie jedoch nicht. Einer Studie zufolge werden mit touristischen Privatvermietungen ca. 5 Mrd€ generiert. Viele Privatvermieter betreiben das Geschäft ohne Gewerbeanmeldung zur Absicherung Ihrer Altersversorgung und versteuern regelgerecht unter V+V. Auch die Antragshürde, dass mindestes 51% der Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit stammen müssen, ist eher als Abwehrmechanismus zu sehen. Die Politik hat stets die Eigenvorsorge für das Alter propagiert. Jetzt läßt man diese Leute im Regen stehen.

    1. Martina Schröder sagt:

      Ein sehr guter Kommentar, der leider erwartungsgemäß zutrifft.
      Unsere derzeitige Regierung ist in keinster Weise an einer funktionierenden Wirtschaft interessiert.

  3. In Ihrer Orientierungshilfe Beherbergung steht, dass der Test nicht älter als 24 Std sein darf.
    Nach Rücksprache mit der DEHOGA NRW gilt bei uns, dass der Test nicht älter als 48 Std sein darf!

    1. Hallo Frau Bungard,
      vielen Dank für Ihren Hinweis. In RLP gilt eine Gültigkeit von 24 Stunden in NRW von 48 Stunden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Stephan Kohler

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