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18. März 2020

Verfügungen zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer, sowie die in NRW und RLP zuständigen Behörden haben am 16. bzw. 17. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart.

Die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht, gelten ab dem Mittwoch, 18.03.2020, 0.00 Uhr.

Wörtlich heißt es dort: “Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.”

Und weiter auch der Hinweis: “Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.”

Der Deutsche Tourismusverband hat dazu aktuelle Informationen für Gastgeber zum Umgang mit Stornierungen und mit Gästen zusammengestellt und veröffentlicht. Die rechtliche Einordnung dieser außergewöhnlichen Umstände kann durch den DTV nur allgemein und unter Vorbehalt erfolgen. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann er nicht geben. Sie werden bei Bedarf aktualisiert.

Folgende Fragen werden behandelt:

1. Vor der Reise: Dürfen Gäste jetzt kostenfrei stornieren?
2. Darf ich meine Gäste noch annehmen?
3. Vor Ort: Müssen meine Gäste jetzt abreisen?
4. Wer trägt die Kosten?

Der Artikel ist hier einzusehen (siehe Link): https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html

 

Die Verfügung für NRW finden Sie

Die Allgemeinverfügung für RLP auf den Internetseiten der jeweiligen Kreisverwaltungen

die wortgleiche Allgemeinverfügung am Beispiel für den Vulkaneifelkreis.

 

Kategorien:
Infos Corona-Virus

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Autor(in): Klaus Schäfer
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