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26. April 2018

Deutsche Hotelklassifizierung

ACHTUNG bei Sterneangaben über Drittanbieter

Hotelbetriebe tragen selbst die Verantwortung dafür, dass keine widerrechtliche Sternewerbung durch Drittanbieter erfolgt, auch wenn die Sterneangabe nicht von ihm in Auftrag gegeben wurde. Dies geht aus einem aktuellen Urteil (Az.: 11 O 92/17) des LG Stuttgart vom 7. Dezember 2017 hervor, wonach der Schuldner aus einer Unterlassungserklärung die gängigen Internetportale (u.a. auch Google My Business) selbst daraufhin überprüfen muss, ob eine unzulässige Sternewerbung vorliegt.

Folgendes Vorgehen empfiehlt die DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH in Abstimmung mit der Wettbewerbszentrale:

Der Betriebsinhaber als Unterlassungsschuldner ist verpflichtet, zur Einhaltung der Unterlassungserklärung, die gängigen Internetportale und Suchmaschinen auf unzulässige Sternewerbung hin zu überprüfen. Nach deutscher Rechtsprechung, muss der Unterlassungsschuldner eine eigene Recherche auf gängigen Verzeichnissen im Internet durchführen und die jeweiligen Betreiber der Dienste veranlassen, die Sterneangaben einzustellen.

Empfohlen wird folgendes Vorgehen:

  • nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte mindestens einmal im Jahr eine Google-Recherche durchgeführt werden, um herauszufinden, auf welchen Portalen der Hotelbetrieb präsent ist
  • sämtliche Ergebnisse der ersten Seite der Desktoptrefferliste sollte dahingehend überprüft werden, ob das Hotel auf den Portalen mit Sterneangaben dargestellt wird
  • sollte eine falsche Sterneangabe gegeben sein, muss der Hotelier den Betreiber der Dienste nachweislich (in Schriftform und sicherheitshalber per Einschreiben) auffordern, die Werbung zu entfernen

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